Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 11/September 2016
Wenn eine Dienstnehmerin ein Kind erwartet, wirft die korrekte Meldungserstattung immer wieder Fragen auf. Wir wollen uns deshalb diesem Thema näher widmen und mögliche Unklarheiten beseitigen.
Wochengeld
Grundsätzlich wird Wochengeld für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ausbezahlt.
Damit die Versicherte diese Geldleistung vom Krankenversicherungsträger zeitgerecht und in korrekter Höhe erhält, ist ehestmöglich eine “Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld” per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln.
Sofern das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Bezug des Wochengeldes fortgesetzt wird, ist keine Abmeldung notwendig. Aus der vorgelegten Arbeits- und Entgeltbestätigung leitet sich die Unterbrechung des Entgeltanspruches ab.
Betriebliche Vorsorge:
Findet auf das Dienstverhältnis das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) Anwendung, so sind auch während des Bezuges von Wochengeld Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 % von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Karenzurlaub
Nimmt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes 1979 (MschG) bzw. des Väter-Karenzgesetzes (VKG) in Anspruch, ist eine Abmeldung erforderlich (siehe dazu das Beispiel am Ende des Beitrages).
Betriebliche Vorsorge:
Ändert sich nach erfolgter Abmeldung das Ende des Wochengeldes (z. B. auf Grund des Geburtstermines), ist das Ende der Betrieblichen Vorsorge mittels Richtigstellung Abmeldung zu korrigieren.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (KBG) trägt der Bund die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Wird das Dienstverhältnis wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge fällt ab dem ersten Tag an (kein beitragsfreier erster Monat).
Angaben am Lohnzettel
Liegen im ersten und letzten Monat des Jahres Zeiten der Pflichtversicherung vor, kann bei aufrechtem Dienstverhältnis auch bei entgeltfreien Unterbrechungen (Wochengeld, Krankengeld, Präsenzdienst etc.) ein durchgängiger Lohnzettel SV übermittelt werden. Ist das nicht der Fall, ist die tatsächliche Zeitstrecke der Pflichtversicherung (Beitragszeitraum “von” “bis”) am Lohnzettel einzutragen. Gleiches gilt für Zeiten der Betrieblichen Vorsorge.
Neuerliche Mutterschaft
Entsteht während der Karenzierung ein neuer Anspruch auf Wochengeld und unterliegt das karenzierte Dienstverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, sind vom Dienstgeber für diesen Zeitraum abermals Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten. Eine An- und Abmeldung per ELDA ist erforderlich (Beitragsgruppe N98). Die Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind im sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels (Lohnzettel SV) zu melden.
Arbeitsrechtliche Lösung
Kommt es während der Karenz zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses, ist das arbeitsrechtliche Ende und der Abmeldegrund mit einer “Richtigstellung Abmeldung” zu melden. Bei einer Verlängerung der Pflichtversicherung durch Beendigungsansprüche (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung), sind eine Anmeldung, eine Abmeldung und ein Lohnzettel SV erforderlich.
Beispiel
Eine Versicherte bezieht Wochengeld vom 30.1.2015 bis 23.5.2015, ihre Karenz tritt sie ab 24.5.2015 an.
Folgende Felder sind u. a. auf der Abmeldung auszufüllen:
- “Ende d. Entgeltanspruches”: 29.1.2015 (= Tag vor Wochengeldbezug)
- “Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende”: 23.5.2015 (= Ende Wochengeldbezug)
- “Ende Beschäftigungsverh.”: nicht befüllen
- “Abmeldegrund”: Karenz nach MschG/VKG
Zeiträume am Lohnzettel SV 2015: “01” bis “01”; BV: “01” bis “05”
Variante 1:
Es kommt zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses während der Karenz per 31.10.2016, Urlaubsersatzleistung 1.11.2016 bis 15.12.2016.
Auf Grund der Urlaubsersatzleistung ist eine Anmeldung per 1.11.2016 vorzulegen, “Betrieblicher Vorsorgebeitrag ab” 1.11.2016.
Mit dem Ende der Urlaubsersatzleistung folgt eine Abmeldung mit Angabe folgender Felder:
- “Ende Beschäftigungsverh.”: 31.10.2016
- “Ende d. Entgeltanspruches” und “Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende”: 15.12.2016
- “Abmeldegrund”: Einvernehmliche Lösung
Zeiträume am Lohnzettel SV 2016: “11” bis “12”; BV “11” bis “12”
Variante 2:
Es kommt zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses während der Karenz per 31.10.2016 ohne Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung.
Mit dem Ende der Beschäftigung ist eine “Richtigstellung Abmeldung” vorzulegen mit Angabe folgender Felder:
- “Abmeldedatum“: 29.01.2015 (= ursprüngliches Ende d. Entgeltanspruches)
- “Richtiges Abmeldedatum”: 29.1.2015 (= unverändert – Tag vor Wochengeldbezug)
- “Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende”: 23.5.2015 (= unverändert – Ende Wochengeldbezug)
- “Ende Beschäftigungsverh.”: 31.10.2016
- “Abmeldegrund”: Einvernehmliche Lösung
Autor: Gerhard Trimmel/NÖGKK