Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 5/April 2016

 

In Dienstleistungsunternehmen ist es üblich, dass Dienstnehmer für eine erbrachte Leistung von dritter Seite (Gäste, Kunden) freiwillige Geldzuwendungen erhalten. Diese werden als Trinkgelder bezeichnet.

Die Annahme von Trinkgeldern kann jedoch durch den Dienstgeber oder durch gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen untersagt sein.

Abgabenrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht (vgl. § 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Sie erhöhen daher im jeweiligen Beitragszeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage.

Seit 1999 sind Trinkgelder lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch des Dienstnehmers gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Kreditkarte gewährt werden.

Trinkgeldpauschalen

Für bestimmte Gruppen von Versicherten werden Trinkgelder pauschaliert der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Dadurch erübrigt sich für den Dienstgeber die aufwändige Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.

Trinkgeldpauschalen existieren für

  • Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure,
  • Friseure,
  • das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenker von Taxis, Mietwägen, Autobussen) sowie
  • Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern.

Die Pauschalbeträge für Trinkgelder berücksichtigen u. a. die durchschnittliche Höhe der in den jeweiligen Erwerbszweigen erfahrungsgemäß zufließenden Trinkgelder, den Betriebsstandort und die Art der Tätigkeit. Weiters ist in den einzelnen Pauschalen auch eine Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung von Abwesenheiten (z. B. Urlaub, Krankheit) und des Ausmaßes einer möglichen Aliquotierung bei Teilzeit geregelt.

In Folge dessen gibt es für jede Branche je nach Bundesland unterschiedlich hohe Trinkgeldpauschalen. Diese werden von den Krankenversicherungsträgern nach Anhörung der jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber festgesetzt.

Gibt es für ein Bundesland bzw. für ein Gewerbe keine Trinkgeldpauschalen oder werden diese nicht berücksichtigt, ist das Führen entsprechender Aufzeichnungen notwendig.

Kann der Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) jedoch keine Aufzeichnungen vorlegen oder weisen diese “erhebliche Abweichungen” auf, ist der Prüfer berechtigt, die Höhe des Trinkgeldes anhand vergleichbarer Betriebe festzulegen. Darüber hinaus ist in Trinkgeldpauschalen teilweise vermerkt, dass eine “erhebliche Abweichung” dann vorliegt, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw. über dem Doppelten des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen.

Festgesetzte Trinkgeldpauschalen
B
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N
Ö
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Ö
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SG
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S
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G
K
K
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A
E
B
V
G
K
K
W
G
K
K
Kosmetiker,
Fußpfleger und Masseure
x x x x x x  x x
Friseure x x x x x x x
Gast-, Schank- und Beherbergungs- gewerbe x x x x x x x x  x x
Lohnfuhrwerkgewerbe x x x x
Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellen-betrieben und Bädern x

 

Hier der Link zum Bundeskanzleramt – Rechtsinformationssystem (RIS) zu den jeweils gültigen Trinkgeldpauschalen:

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Suchworte=Trinkgeldpauschale&Abfrage=Gesamtabfrage&x=8&y=7

 

Autor: Gerhard Trimmel/NÖGKK