Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 11/September 2016
Wie sind Entgeltzahlungen im Zusammenhang mit “Postensuchtagen” beitragsrechtlich zu behandeln?
Grundsätzlich ist bei einer Kündigung durch den Dienstgeber dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben (“Postensuchtage”), wobei Kollektivverträge davon abweichende Regelungen treffen können (siehe § 22 Angestelltengesetz/AngG bzw. § 1160 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch/ABGB).
Wird dem Dienstnehmer diese verlangte Freizeit während der Kündigungsfrist gewährt, ist das während dieses Zeitraumes zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig abzurechnen.
Wird dem Dienstnehmer die verlangte Freizeit nicht gewährt, verwandelt sich der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch: Dabei handelt es sich um einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, der gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beitragsfrei ist und zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt (vgl. Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens/E-MVB 049-03-07-004).
Autor: Wolfgang Mitterstöger/NÖGKK