Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge / handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (zB Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.
Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet. Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.